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Kartenzahlung Pflicht 2026: Müssen Händler Karten akzeptieren?

Die kurze Antwort lautet nein — aber sie hat mehrere Ausnahmen, ein laufendes Gesetzgebungsverfahren und eine Reihe von Pflichten, die damit ständig verwechselt werden. Diese Seite trennt beides, mit Paragraph und Quelle zu jeder Aussage.

Redaktion: SoftPOS24 Payment-ResearchStand: 15.08.2026Datenbasis: 121 Anbieter, 14 Kriterien
Kurzantwort

Nein, in Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht, Kartenzahlung zu akzeptieren. Händler entscheiden das aufgrund der Vertragsfreiheit selbst. Eine Ausnahme ist das Berliner Taxigewerbe (§ 7 Abs. 2 Taxentarifverordnung Berlin). Was häufig damit verwechselt wird: die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO, seit 2020) und die geplante Kassenpflicht — dazu liegt seit dem 7. August 2026 ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor, der Betriebe ab 100.000 € Jahresumsatz ab dem 1. Januar 2028 zu einem elektronischen Kassensystem verpflichten würde. Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht.

Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst die Rechtslage allgemein zusammen und nennt zu jeder Aussage die Norm und die Quelle. Sie ersetzt im Einzelfall keine Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Gibt es eine Pflicht zur Kartenzahlung?

Nein. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit als Ausprägung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 241, 311 BGB). Ein Händler entscheidet selbst, welche Zahlungsmittel er annimmt. Es gibt keine Norm, die die Annahme von Debit- oder Kreditkarten vorschreibt — weder nach Branche noch nach Betriebsgröße.

Die Bundesregierung hat das im September 2025 in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt: Vorschläge zu einer digitalen Bezahloption würden zu diesem Zeitpunkt erst regierungsintern entwickelt (BT-Drucksache 21/1816 vom 24.09.2025). Ein Gesetz dazu gibt es bis heute nicht.

Die einzige belegbare Ausnahme: Im Berliner Taxigewerbe besteht eine Pflicht zur Annahme bargeldloser Zahlung nach § 7 Abs. 2 der Berliner Taxentarifverordnung, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss 1 S 76.15). Für andere Bundesländer oder Branchen ließ sich keine vergleichbare Verpflichtung belegen.

Der Referentenentwurf zur Kassenpflicht — was wirklich drinsteht

Hier entsteht die meiste Verwirrung, weil zwei völlig verschiedene Vorhaben durcheinandergehen:

VorhabenWas es bedeutetStand August 2026
KassenpflichtPflicht zu einem elektronischen Kassensystem — sagt nichts über ZahlungsmittelReferentenentwurf vom 07.08.2026, in der Verbändeanhörung. Kein Kabinettbeschluss, kein Gesetz.
Digitale BezahloptionDas wäre die echte „Kartenzahlungspflicht" Bislang nur politische Absichtserklärung. Kein Entwurf.

Der Entwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" und sieht einen neuen § 146b AO vor. Erfasst wären Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € im Jahr, der Geltungsbeginn ist auf den 1. Januar 2028 datiert. Parallel wurde ein Diskussionsentwurf für eine Verordnung über Ausnahmen veröffentlicht. Entwurf beim BMF ansehen ↗

Häufiger Fehler in anderen Ratgebern: Vielfach wird 2027 als Starttermin genannt. Dieses Datum stammt aus dem Koalitionsvertrag und aus einem früheren Entwurfsstand vom Juni 2026. Der Referentenentwurf vom 7. August 2026 nennt den 1. Januar 2028. Da es sich um einen Entwurf handelt, kann sich das im weiteren Verfahren erneut ändern — prüfen Sie den Stand beim BMF.

Wichtig für die Einordnung: Selbst wenn dieses Gesetz kommt, verpflichtet es Sie nicht zur Kartenzahlung. Es verpflichtet zu einer elektronischen Kasse. Ob Sie darüber Bargeld oder Karte abrechnen, bleibt Ihre Entscheidung.

Zeitstrahl: was ab wann gilt

Alle mit „geplant" gekennzeichneten Punkte beruhen auf einem Referentenentwurf und sind noch nicht geltendes Recht.

Muss ich Bargeld annehmen?

Euro-Banknoten sind nach Art. 128 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzliches Zahlungsmittel. Der EuGH hat mit Urteil vom 26.01.2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) entschieden, dass die Erfüllung einer Zahlungspflicht mit Bargeld in der Regel möglich sein muss — Einschränkungen aus Gründen des öffentlichen Interesses aber zulässig sind.

Vorsicht bei § 14 Bundesbankgesetz. Viele Ratgeber stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift mit Urteilen vom 27.04.2022 (6 C 2.21 und 6 C 3.21) als unionsrechtswidrig eingestuft, soweit sie eine unbedingte Annahmepflicht begründen soll. Als tragende Begründung taugt sie deshalb nicht.

Im privatwirtschaftlichen Geschäft gilt aber ohnehin Vertragsfreiheit. Solange Sie vor Vertragsschluss klar darauf hinweisen, dürfen Sie Bargeld ausschließen — genauso wie Karten. Auf EU-Ebene läuft dazu ein Vorhaben: Die vorgeschlagene Bargeld-Verordnung (COM(2023) 364) befindet sich seit Juli 2026 im Trilog und würde generelle „No Cash"-Schilder untersagen. Auch das ist noch nicht in Kraft.

Darf ich „nur Karte" oder „nur Bargeld" anbieten?

Ja, beides ist zulässig — mit einer entscheidenden Bedingung: Der Hinweis muss vor Vertragsschluss erfolgen. Praktisch heißt das: gut sichtbar an Eingang, Theke, Speisekarte oder Kasse, nicht erst beim Bezahlen. Wer den Hinweis erst nachträglich gibt, riskiert, dass der Kunde die Leistung bereits in Anspruch genommen hat und die Zahlung anders erfüllt werden muss.

Eine ausdrückliche gesetzliche Norm zur Form dieses Hinweises ließ sich nicht finden; die Anforderung ergibt sich aus den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.

Mindestbetrag und Aufschlag für Kartenzahlung

Aufschläge sind meist verboten

§ 270a BGB untersagt es, für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel ein Entgelt zu verlangen. Das Verbot greift bei SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und bei Verbraucher-Zahlungskarten aus einem Vier-Parteien-System — also Visa und Mastercard von Privatkunden.

Nicht erfasst sind nach der Systematik der Norm unter anderem:

Häufig falsch dargestellt: Für PayPal und Sofortüberweisung dürfen Entgelte verlangt werden. Der Bundesgerichtshof hat das am 25.03.2021 entschieden (I ZR 203/19). Zahlreiche Ratgeber zitieren hier immer noch ein überholtes Urteil des OLG München aus 2019.

Mindestbeträge

Ein Mindestbestellwert für Kartenzahlung („erst ab 10 €") ist in der Praxis weit verbreitet. Eine eindeutige höchstrichterliche Klärung, ob das eine unzulässige Umgehung von § 270a BGB darstellt, ließ sich nicht finden — die Rechtslage ist hier offen. Wer auf Nummer sicher gehen will, verzichtet auf den Mindestbetrag; bei Anbietern mit reiner Prozentgebühr ohne Fixbetrag ist er wirtschaftlich ohnehin kaum nötig.

Kassenpflicht, TSE und Registrierkasse

Eine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland derzeit nicht. Die offene Ladenkasse — also die Zählkasse ohne Elektronik — ist weiterhin zulässig. Das unterscheidet Deutschland von Österreich.

Wenn Sie aber ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen, greifen Pflichten:

Wichtig für SoftPOS-Nutzer: Eine Kartenzahlungs-App ist keine Kasse. Sie wickelt die Zahlung ab, nicht die Kassenführung. Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem einsetzen, brauchen Sie weiterhin eine TSE — unabhängig davon, womit Ihre Kunden bezahlen.

Belegausgabepflicht

Seit dem 01.01.2020 gilt nach § 146a Abs. 2 AO die Pflicht, jedem Kunden einen Beleg auszustellen — aber nur, wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Bei offener Ladenkasse besteht sie nicht.

Nach dem Referentenentwurf sollen die papierhaften Anforderungen zum 1. Januar 2028 vollständig entfallen und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden — der gedruckte Kassenbon wäre damit Geschichte.

Trinkgeld bei Kartenzahlung

Eine Frage, die im Netz kaum jemand beantwortet — obwohl sie in der Gastronomie über die Akzeptanz beim Personal entscheidet. Rechtlich gilt:

Wenn das Terminal ausfällt

Ein Ausfall entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht, aber er schafft ein praktisches Problem — besonders, wenn Sie kein Bargeld annehmen. Drei Vorkehrungen:

  1. Zweiter Weg. Genau hier ist SoftPOS stark: Eine Kartenzahlungs-App auf dem Privathandy eines Mitarbeiters kostet nichts im Leerlauf und springt bei Terminalausfall ein.
  2. Mobilfunk als Rückfallebene. Wenn das Terminal über WLAN läuft, sollte ein Gerät mit SIM oder ein Hotspot bereitstehen.
  3. Offline-Modus prüfen. Manche Anbieter erlauben Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag offline und reichen sie später ein — das Ausfallrisiko trägt dann allerdings der Händler.

Branchen im Einzelnen

BranchePflicht zur Kartenannahme?Was tatsächlich gilt
GastronomieneinKeine Annahmepflicht. Bei elektronischer Kasse gelten TSE- und Belegausgabepflicht. Trinkgeldfunktion vorher testen.
EinzelhandelneinKeine Pflicht — aber Karte macht 65,1 % des Umsatzes aus. Wer nur Bargeld nimmt, verzichtet faktisch auf Umsatz.
Taxi Berlinja§ 7 Abs. 2 Taxentarifverordnung Berlin. Einzige belegbare Branchenpflicht in Deutschland.
Taxi übrige Ländernicht belegbarFür andere Bundesländer ließ sich keine Verpflichtung finden. Kommunale Regelungen im Einzelfall prüfen.
HandwerkneinKartenzahlung beim Kunden vor Ort ist der klassische SoftPOS-Anwendungsfall — kein Terminal nötig.
Wochenmarkt, FoodtruckneinKeine Pflicht. Praktisch entscheidend sind Mobilfunkabdeckung und Akkulaufzeit.
Apotheken, Arztpraxennicht belegbarKeine besondere Regelung auffindbar. Es gilt die allgemeine Vertragsfreiheit.
Vereine, EhrenamtneinKeine Pflicht. Bei gelegentlichen Festen ist SoftPOS ohne Grundgebühr und ohne Laufzeit die naheliegende Lösung.

Behörden und öffentliche Stellen

Für Behörden ließ sich keine gesetzliche Pflicht zur Annahme von Kartenzahlungen belegen. Das Onlinezugangsgesetz regelt die digitale Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen, nicht die Bezahlmethode. Umgekehrt ist die Bargeldseite besser geregelt: Für öffentlich-rechtliche Abgaben bestehen Vorgaben zur Annahme von Bargeld — hier greift die EuGH-Rechtsprechung zum öffentlichen Interesse unmittelbar.

Was Kartenakzeptanz tatsächlich kostet

Das häufigste Argument gegen Kartenzahlung sind die Gebühren. Die Zahlen aus unserem Anbietervergleich relativieren das:

Monatlicher Kartenumsatzbei 0,89 %bei 1,49 % + 0,05 € Terminalmiete 25 € + 0,9 %
1.000 €8,90 €17,70 €34,00 €
5.000 €44,50 €88,40 €70,00 €
20.000 €178,00 €353,60 €205,00 €

Modellrechnung bei durchschnittlich 18 € Bonwert und ausschließlich EWR-Verbraucherkarten. Vollständige Aufschlüsselung im Kostenvergleich.

Zur Einordnung: Nach Erhebung des EHI Retail Institute entfielen im Jahr 2025 65,1 % des Einzelhandelsumsatzes auf Kartenzahlung und 32,3 % auf Bargeld. Die Bundesbank misst für 2025 einen Bargeldanteil von 45 % der Transaktionen, aber nur 23 % des Umsatzes — Bargeld dominiert also weiterhin die kleinen Beträge, das Geld liegt bei der Karte. Die beiden Zahlenreihen sind wegen unterschiedlicher Erhebungsrahmen nicht direkt vergleichbar.

Der günstigste Weg zur Kartenannahme

Wer Kartenzahlung anbieten will, ohne ein Terminal zu mieten, nutzt SoftPOS: eine App, die das eigene Smartphone per NFC zum Kartenlesegerät macht. Keine Hardware, meist keine Grundgebühr.

Für Deutschland entscheidend ist die girocard. Von den 105 verglichenen Anbietern akzeptieren nur 13 die girocard. Anbieter wie SumUp, myPOS, Zettle, Revolut und Stripe können das in Deutschland nicht — wer stationär verkauft, schließt damit einen erheblichen Teil seiner Kunden aus.
AnbieterTransaktionGrundgebührZertifizierungScore
Nexi (Nexi Group)ab 0,99 %0 EUR/Mon.PCI DSS4,3
Rubean AGab 0,89 %0 €CPoC/SPoC4,1
Worldlineab 1,30 %k. A.MPoC (Partner)4,0
PAYONEab 0,89 %0 €k. A.3,5
S-Payment / Sparkassen-Finanzgruppeab 0,89 %0 €CPoC/SPoC3,4
Softpayauf Anfrageauf AnfrageMPoC3,4
Commerz Globalpayab 1,29 %0 €k. A.3,1
Global Payments (GP tom)auf Anfrageauf Anfragek. A.2,5

Auszug aus dem Gesamtvergleich, sortiert nach unserem Score. Alle Konditionen mit Quelle auf den jeweiligen Anbieterprofilen. Die Reihenfolge ist nicht käuflich — Methodik ansehen.

Alle girocard-fähigen Anbieter vergleichen →

Österreich und Schweiz im Vergleich

Österreich kennt eine echte Registrierkassenpflicht: Nach § 131b BAO gilt sie ab 15.000 € Jahresumsatz, sofern davon mehr als 7.500 € in bar vereinnahmt werden. Dazu kommt die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO seit 2016. Eine Pflicht zur Kartenannahme besteht auch dort nicht.

Die Schweiz kennt keine Fiskalisierung im deutschen Sinn. Zur Bargeldfrage gab es am 08.03.2026 eine Volksabstimmung: Die Bargeld-Initiative wurde mit 54,4 % Nein abgelehnt, der Gegenentwurf mit 73,4 % Ja angenommen.

Checkliste für Händler

  1. Sie müssen keine Karten akzeptieren — außer Sie fahren Taxi in Berlin.
  2. Wenn Sie Bargeld ausschließen wollen: vor Vertragsschluss deutlich sichtbar darauf hinweisen.
  3. Verlangen Sie keinen Aufschlag auf EWR-Verbraucherkarten (§ 270a BGB).
  4. Beim Mindestbetrag ist die Rechtslage offen — im Zweifel darauf verzichten.
  5. Nutzen Sie eine elektronische Kasse? Dann brauchen Sie TSE, Belegausgabe und ELSTER-Meldung.
  6. Offene Ladenkasse ist weiterhin erlaubt — noch.
  7. Beobachten Sie den Referentenentwurf: ab 100.000 € Umsatz könnte ab 2028 eine Kassenpflicht greifen.
  8. In Deutschland stationär? girocard-Fähigkeit ist das wichtigste Auswahlkriterium.
  9. Gastronomie? Trinkgeldfunktion vorher testen.
  10. Planen Sie eine Rückfallebene für den Terminalausfall.

Häufige Fragen zur Kartenzahlungspflicht

Muss ich als Händler Kartenzahlung anbieten?

Nein. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Annahme von Kartenzahlungen. Es gilt Vertragsfreiheit. Die einzige belegbare Ausnahme ist das Berliner Taxigewerbe nach § 7 Abs. 2 der Berliner Taxentarifverordnung.

Kommt die Kartenzahlungspflicht 2027 oder 2028?

Weder noch — jedenfalls nicht als Kartenzahlungspflicht. Was vorliegt, ist ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026 zu einer Kassenpflicht ab 100.000 € Gesamtumsatz (§ 146b AO-E) mit Geltungsbeginn am 1. Januar 2028. Das Datum 2027 stammt aus dem Koalitionsvertrag und einem älteren Entwurfsstand. Eine Pflicht, Karten zu akzeptieren, enthält der Entwurf nicht.

Darf ein Geschäft Bargeld ablehnen?

Im privatwirtschaftlichen Geschäft ja, wenn vor Vertragsschluss klar darauf hingewiesen wird. Der EuGH hat 2021 (C-422/19, C-423/19) entschieden, dass Barzahlung in der Regel möglich sein muss, Einschränkungen aus öffentlichem Interesse aber zulässig sind. Auf EU-Ebene läuft ein Vorhaben, generelle „No-Cash“-Schilder zu untersagen — es ist noch nicht in Kraft.

Darf ich eine Gebühr für Kartenzahlung verlangen?

Bei SEPA-Zahlungen und Verbraucherkarten aus Vier-Parteien-Systemen (Visa, Mastercard) nicht — § 270a BGB verbietet das. Nicht erfasst sind Firmenkarten, American Express und Diners Club, Karten von außerhalb des EWR sowie Zahlungen in Fremdwährung. Für PayPal und Sofortüberweisung sind Entgelte nach dem BGH-Urteil vom 25.03.2021 (I ZR 203/19) zulässig.

Ist ein Mindestbetrag für Kartenzahlung erlaubt?

Das ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Mindestbeträge sind verbreitet, könnten aber als Umgehung von § 270a BGB gewertet werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ließ sich nicht finden. Wer sicher gehen will, verzichtet darauf.

Brauche ich eine Registrierkasse?

Derzeit nicht. Eine allgemeine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland nicht, die offene Ladenkasse ist zulässig. Wer allerdings ein elektronisches Kassensystem einsetzt, braucht seit 2020 eine zertifizierte TSE und muss das System seit 2025 über ELSTER melden.

Was droht bei Verstoß gegen die Belegausgabepflicht?

Ein eigenes Bußgeld sieht die Abgabenordnung dafür nicht vor. Das eigentliche Risiko ist die Hinzuschätzung durch die Betriebsprüfung bei formellen Mängeln. Der Einsatz eines nicht zertifizierten Kassensystems kann dagegen nach § 379 AO mit bis zu 25.000 € geahndet werden.

Gilt die Belegausgabepflicht auch bei offener Ladenkasse?

Nein. Die Pflicht nach § 146a Abs. 2 AO greift nur, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Wer eine offene Ladenkasse führt, muss keine Belege ausgeben.

Ersetzt eine SoftPOS-App meine Kasse?

Nein. SoftPOS wickelt die Zahlung ab, nicht die Kassenführung. Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem einsetzen, gelten TSE-, Beleg- und Meldepflicht unverändert.

Ist Trinkgeld per Karte steuerfrei?

Trinkgeld an Arbeitnehmer ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn es freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt wird — auch bei Kartenzahlung. Voraussetzung ist, dass Ihre App oder Ihr Terminal eine Trinkgeldabfrage unterstützt; das kann nicht jede SoftPOS-Lösung.

Muss ein Amt Kartenzahlung anbieten?

Eine gesetzliche Pflicht dazu ließ sich nicht belegen. Das Onlinezugangsgesetz regelt die digitale Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen, nicht die Bezahlmethode.

Wie viele Anbieter unterstützen in Deutschland die girocard?

Von den 105 in unserer Datenbank verglichenen Anbietern akzeptieren 13 die girocard. Große internationale Anbieter wie SumUp, myPOS, Zettle, Revolut und Stripe gehören nicht dazu. Für den stationären Handel in Deutschland ist das das wichtigste Auswahlkriterium.

Gilt in Österreich eine Kartenzahlungspflicht?

Nein. Österreich hat eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ab 15.000 € Jahresumsatz bei mehr als 7.500 € Barumsatz sowie eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO — beides betrifft die Aufzeichnung, nicht das Zahlungsmittel.

Was mache ich, wenn das Kartenterminal ausfällt?

Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt bestehen. Praktisch hilft eine Rückfallebene: eine SoftPOS-App auf einem zweiten Gerät kostet ohne Nutzung nichts und übernimmt sofort. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Anbieter einen Offline-Modus mit Betragsgrenze anbietet — das Ausfallrisiko liegt dann bei Ihnen.

Quellen

Stand: 15.08.2026. Rechtsstand kann sich ändern — insbesondere das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Kassenpflicht. Wir prüfen diese Seite monatlich.